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A
Akzeptkredit:
Kreditform, die ein Kreditinstitut gewährt, in dem es innerhalb einer festgelegten Kreditgrenze vom Kreditnehmer ausgestellte Wechsel akzeptiert. Mit diese Akzeptierung stellt das Kreditinstitut die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe).
Annuität:
Gleichbleibende Rate bis zur Rückführung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich zusammen aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil. Da sich die Darlehenssumme mit der Tilgung reduziert, wird der Zinsanteil bei gleich bleibender Rate immer kleiner. Das hat zur Folge, dass der Tilgungsanteil mit der Zeit immer größer wird.
Annuitätendarlehen:
Darlehensform, bei der die Raten des Kredites gleich bleiben.
s. auch Annuität.
Auflassung:
Unter Auflassung versteht man die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer. Sie muss bei der gleichzeitigen Anwesenheit des Erwerbers und des Veräußerers vor einem Notar erklärt werden.
Avalkredit:
Der Avalkredit ist ein Kredit, den eine Bank durch die Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung einer Garantie gewährt. Es werden daher keine liquiden Mittel, sondern die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung gestellt (Kreditleihe).
B
Baufinanzierung:
In der Regel langfristige Finanzierung von Bau-Vorhaben oder einem Erwerb einer Immobilie. Oftmals mit Hilfe von verschiedenen Finanzierungs-Bausteinen wie z.B. mit einem Realkredit und gleichzeitigem Bauspardarlehen.
Baugenehmigung:
Die Baugenehmigungsbehörde muss mittels einer Baugenehmigung erklären, dass dem Vorhaben eines Baus nach öffentlichem Recht keine Hindernisse entgegenstehen.
Bausspardarlehen:
Auf diesen Betrag hat der Bausparer nach der Zuteilung seines Bausparvertrages einen Anspruch. Die Höhe des Bauspardarlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. Viele Bausparverträge sehen z.B. eine Ansparung von 40% der Baussparsummen vor, so dass das Bauspardarlehen dann 60% der Bausparsumme ausmachen würde.
Bausparvertrag:
Unter einem Bausparvertrag versteht man einen Sparvertrag, welchen ein Bausparer mit einer Bausparkasse abschließt. In erster Linie ist der Bausparvertrag gedacht für die Finanzierung von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen. Die im Vertrag vereinbarte Bausparsumme wird zu einem vertraglich festgelegten Prozentsatz (meistens 40 oder 50 Prozent) angespart. Der bis zur abgeschlossenen Bausparsumme fehlende Teil wird bei der Zuteilung des Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt, so dass der Bausparer bei Zuteilung über die volle Bausparsumme verfügen kann.
Der Bausparvertrag ist ebenfalls eine geeignete Anlageform für die Besparung von vermögenswirksamen Leistungen (VL).
s. auch Wohnungsbauprämie.
Beleihungsgrenze:
Für die Beleihungsgrenze stellt der Beleihungswert den Ausgangswert dar. Diese Grenze liegt beim Realkredit bei 60 Prozent des Beleihungswertes. Bei Bauspardarlehen liegt die Beleihungsgrenze etwas höher - bei 80% vom Beleihungswert.
s. auch Beleihungswert.
Beleihungswert:
Der Beleihungswert ist ein Wert, der den Verkaufswert nicht übersteigen darf. Ebenso dürfen nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag berücksichtigt werden, welches das Grundstück bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewährt. Der Beleihungswert wird in der Regel durch einen Sachverständigen geschätzt. Dabei leitet sich der Wert meist aus drei Komponenten ab: Dem Sachwert von Grundstück und Gebäude, dem Ertragswert sowie dem Verkehrswert. Die Höhe des Beleihungswertes beträgt normaler Weise 70% bis 90% von dem Preis, der für das jeweilige Objekt zu erzielen ist. Bei einer Immobilienfinanzierung richtet sich die maximale Kredithöhe nach dem Beleihungswert sowie der Beleihungsgrenze für das Objekt. Der Beleihungswert ist dabei der Ausgangswert für die Beleihungsgrenze.
Bereitstellungszinsen:
Die Zinsen für ein zugesagtes, aber noch nicht ausgezahltes bzw. abgerufenes Darlehen bezeichnet man als Bereitstellungszinsen. Bereitstellungszinsen werden z.B. oftmals bei Neubauten berechnet, da hierbei die Darlehen nur entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden.
Blankokredit:
Ein Kredit, der ohne eine Kreditsicherung vergeben wird, bezeichnet man als Blankokredit. Für eine derartige Kreditvergabe ist die persönliche Kreditwürdigkeit (Bonität) des Kreditnehmers dann besonders entscheidend.
Bonität:
Im Allgemeinen versteht man unter der Bonität die Fähigkeit einer Person, die einen Kredit in Anspruch nehmen möchte, die hieraus entstehenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Bonität wird in der Regel von persönlichen sowie materiellen Einflussfaktoren bestimmt.
Bürgschaft:
Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten ein zu stehen. Die Bürgschaft wird oftmals im Kreditgeschäft der Banken als Sicherheit für einen Kredit verwendet.
D
Darlehen:
Bei einem Darlehen handelt es sich um die entgeltliche oder unentgeltlich Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gegen die Verpflichtung der späteren Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge. Bei der Gewährung von einem Kredit handelt es sich beispielsweise um ein Darlehen.
Darlehensvertrag:
Ein Darlehensvertrag wird zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer geschlossen. Der Vertag enthält u. a. Angaben über die Darlehenshöhe (Darlehens- und Auszahlungssumme), die Zinsen (Nominalzins und anfänglicher effektiver Jahreszins) sowie die Tilgungsvereinbarung.
Disagio:
Bei der Auszahlung eines Darlehens kann ein Disagio - oder auch als Damnum (Abschlag) bezeichnet - vereinbart werden. Der Auszahlungskurs gibt in dem Fall den Teil der Nominalschuld an, der dann tatsächlich zur Auszahlung kommt. Das bedeutet, dass die Nominalschuld höher ist als der ausgezahlte Betrag. Das Disagio ist folglich nichts anderes wie ein vorweggenommener Zins.
Diskontkredit:
Beim Diskontkredit handelt es sich um einen Kredit, den der Kreditnehmer innerhalb einer vereinbarten Laufzeit bis zu einer festgelegten Grenze in Anspruch nehmen kann. Dabei kauft das Kreditinstitut noch nicht fällige Wechsel an. Dem Verkäufer der Wechsel wird für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Verfalltag des Wechsels ein Kredit gewährt – der Diskontkredit. Der Verkäufer erhält somit den Barwert des Wechsels gutgeschrieben. Der Zins für diese Kreditart ist dann die Differenz zwischen dem Barwert des Wechsels und dem Nennwert, d.h. dem Wert des Wechsels am Verfalltag. Diesen Zins bezeichnet man auch als Diskont.
Dispositionskredit:
Kurz: Dispo-Kredit. Bei dem Dispositionskredit handelt es sich um einen auf dem Kontokorrentkonto eingeräumten Überziehungskredit. Bestimmte Verwendungszwecke sowie regelmäßige Tilgungen werden dabei nicht vereinbart. Der Kunde kann frei innerhalb seines Dispo-Kredites disponieren. Der von Banken gewährte Höchstbetrag für Dispositionskredite liegt häufig zwischen zwei bis drei Netto-Monatsgehältern. Der Dispositionskredit wird in der Regel als Blankokredit gewährt.
E
Effektivzins/ Effektivverzinsung:
Der effektive Zinssatz bezeichnet die effektiven (=tatsächlichen) jährlichen Kosten eines Kredits für den Darlehensnehmer. Nach § 6 der Preisangabenverordnung (PangV) definiert sich der Effektivzins wie folgt:
„Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.“
Eigenkapital:
Kapital, das aus Eigenmitteln aufgebracht wird bzw. bereits vorhanden ist. Bei Baufinanzierungen bzw. beim Kauf von Immobilen sollte bereits ein gewisser Anteil an Eigenkapital vorhanden sein. Manche Banken verlangen sogar einen bestimmten Eigenkapitalsatz. Zum Eigenkapital zählen: Geldmittel wie Bargeld, Bankguthaben, Bausparguthaben. Aber auch Selbsthilfe wie eigenständig erbrachte Leistungen des Bauherrn können als Eigenkapital zählen.
Erbbaurecht:
Der Erbauberechtigte hat das vererbliche und veräußerliche Recht auf einem fremden Grundstück oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk als Eigentum zu haben. Das Erbbaurecht macht es also möglich, Eigentümer eines Hauses zu sein, welches auf einem fremdem Grundstück steht. Als Entgelt zahlt der Erbbauberechtigte an den Erbbaurechtsgeber, welcher Eigentümer des Grundstücks ist, den Erbbauzins. Meist ist das Erbbaurecht auf 99 Jahre befristet.
Erwerbsnebenkosten:
In Zusammenhang mit einem Hauskauf bzw. Grundstückskauf stehen die Erwerbsnebenkosten. Darunter fallen in erster Linie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklercourtage (oft zwischen 3,5 - 6 %) sowie die Grunderwerbssteuer (3,5 %). Insgesamt liegen diese Kosten oftmals bei ca. 10 % vom Kaufpreis.
F
Festzins:
Beim Festzins handelt es sich um einen Zinssatz, der für einen vereinbarten Zeitraum, der so genannten Zinsbindungsfrist oder für die gesamte Laufzeit des Darlehens vertraglich fest geschrieben ist. Bei einer längeren Zinsbindungsfrist als zehn Jahren kann der Kreditnehmer dennoch nach Ablauf von zehn Jahren unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Festdarlehen:
Fremdkapital:
Hierbei handelt es sich um Kapital, welches im Gegensatz zum Eigenkapital aus Fremdmitteln aufgebracht wird. Kapitalgeber können z.B. sein: Banken, Bausparkassen, Lebensversicherungen...,aber durchaus auch Freunde und Bekannte. Im Gegensatz zum Eigenkapital muss das Fremdkapital zurückgezahlt und meist verzinst werden.
G
Geldleihe:
Von Geldleihe spricht man bei der Zurverfügungstellung von Bargeld oder Buchgeld z.B. in Form eines Kontokorrentkredites. Im Gegensatz dazu steht die Kreditleihe. Hierbei wird die Kreditwürdigkeit zur Verfügung gestellt (z.B. Avalkredit).
Grundbuch:
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches beim jeweils zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird. Für jedes Grundstück (abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch gesondert geführt wird) wird ein gesondertes Grundbuchblatt (kurz Grundbuch) geführt. Das Grundbuch besteht aus: Aufschrift (mit der genauen Bezeichnung des Amtsgerichts, Grundbuchamts sowie der Blattnummer.), dem Bestandsverzeichnis (Gemarkung, Lage, Größe und Vermerke über Rechte eines Grundstücks); der ersten Abteilung (Eigentumsverhältnisse), Zweiter Abteilung (Lasten und Beschränkungen) und Dritter Abteilung (Grundpfandrechte). Einsicht ins Grundbuch erhält neben dem Eigentümer derjenige, der ein berechtigtes Interesse, z.B. Kaufinteresse am Grundstück, hat.
Grunderwerbssteuer:
Beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie fällt die so genannte Grunderwerbssteuer an. Sie beträgt 3,5 % des Immobilienkaufpreises.
Grundpfandrechte:
Mittels Grundpfandrechten werden Kredite durch Verpfändung eines Grundstücks oder eines Hauses gesichert. Daher sind Grundpfandrechte insbesondere bei Baufinanzierungen von hoher Bedeutung. Die Sicherung durch Grundpfandrechte erfolgt durch Eintrag ins Grundbuch. Zu den Grundpfandrechten zählen Hypotheken und Grundschulden. Es können durchaus mehrere Grundpfandrechte auf einem Grundstück lasten. In dem Fall wird dann eine Rangfolge festgelegt. Eine an erster Stelle stehende Grundschuld (erstrangig) bietet dem Kreditgeber die höchstmögliche Sicherheit. Das spiegelt sich dementsprechend in den Zinskonditionen wider.
Grundschuld:
Die Grundschuld ist im BGB § 1191 geregelt: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.“
Grundsteuer:
Die Gemeinde erhebt auf den Grund und Boden eine Steuer – die so genannte Grundsteuer. Sie errechnet sich aus dem Einheitswert multipliziert mit der jeweiligen Steuermesszahl und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (kann von Ort zu Ort unterschiedlich hoch sein).
H
Hypothek:
Unter Hypothek versteht man eine Belastung eines Grundstücks als Sicherheit für eine Geldforderung. Meist dient die Hypothek zur Absicherung langfristiger Kredite wie Immobilienfinanzierungen.
K
Kataster:
Das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde bezeichnet man als Kataster. Im Kataster werden sämtliche Flurstücke nach ihrer Lage, Art der Nutzung und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt.
Beim Katasteramt, einer Behörde, bei der das Liegenschaftsbuch und die Flurkarten geführt werden, können die Verzeichnisse eingesehen und Auszüge gegen Gebühr angefordert werden.
Kaufnebenkosten:
Konditionen:
Die Konditionen (im Finanzierungsbereich) umfassen die Bedingungen, zu denen ein Kredit gewährt werden kann. Hierzu zählen zum Beispiel der Nominalzins, die Zinsbindungsfrist, ein etwaiges Disagio, die Tilgungshöhe...
Konsumentenkredit:
Hierbei handelt es sich um Darlehen, die private Haushalte bzw. Privatpersonen zur Beschaffung von Konsumgütern aufnehmen. Das können langlebige Gebrauchsgüter sein wie etwa Autos oder aber auch Reisen etc.. Sie werden in festen und monatlichen Teilbeträgen zurück gezahlt und haben meist mittel- bis langfristige Laufzeiten. Sie werden auch als Ratenkredite oder Konsumkredite bezeichnet.
Kontokorrentkredit:
Bei dieser Form von Kredit handelt es sich um einen Kredit, den der Kreditnehmer durch Verfügungen über sein Kontokorrentkonto bis zu einer festgesetzten Kreditgrenze bzw. Kreditlinie in Anspruch nehmen kann. Ebenso kann der Kreditnehmer den Kredit jederzeit und beliebig tilgen. Kontokorrentkredite gehören von der grundsätzlichen Ausgestaltung zu den kurzfristigen Krediten. Sie werden an Unternehmen und Selbstständige, an private Haushalte sowie an öffentliche Haushalte vergeben.
Kredit:
Unter Kredit versteht man im Allgemeinen die Überlassung einer Geldsumme zu bestimmten Konditionen wie Zins, Betrag etc.. Man unterscheidet zwischen kurz-, mittel- und langfristige Krediten. Rechtlich gesehen ist ein Kredit, mit dem Bar- oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird, ein Darlehen.
s. auch: Darlehen.
Kreditfähigkeit:
Kreditfähigkeit ist die Fähigkeit, Kreditverträge rechtswirksam abschließen zu können.
Kreditkarte:
Eine Kreditkarte ist eine Karte, die zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen dienlich ist. Sie ist weltweit einsetzbar. Im Internet ist sie sogar mitunter Voraussetzung für die Bezahlung von Online - Bestellungen. Kreditkarten erhält man in der Regel bei Banken bzw. direkt bei den Kartengesellschaften. Die Idee der Kreditkarte liegt darin begründet, dass Kreditkarten dem Karteninhaber einen Kredit gewähren.
Kreditleihe:
Kreditlinie:
Bei einer Kreditlinie handelt es sich um einen eingeräumten Verfügungsrahmen, bis zu dessen Höhe ein Kunde einen Kredit in Anspruch nehmen kann.
Kreditnebenkosten:
Manche Kosten (Nebenkosten) bei einer Finanzierung sind nicht im anfänglichen effektiven Jahreszins enthalten. Sie bezeichnet man auch zuweilen als Kreditnebenosten. Dazu zählen z.B. die Gebühren für die Eintragung einer Grundschuld oder Wertschätzungsgebühren für eine Immobilie.
Kreditsicherheiten:
Zur Absicherung eines Darlehens verlangt die Bank häufig Sicherheiten, die der Kredit- bzw. Darlehensnehmer stellen muss. Sie bezeichnet man als Kreditsicherheiten. Im Baufinanzierungsbereich sind dies vor allem die dinglichen Sicherheiten wie die Eintragung einer Grundschuld. Es gibt aber noch viele weitere Sicherungsarten, die auch für andere Kreditarten relevant sind wie: die Abtretung von Ansprüchen, Verpfändung (z.B. von Wertpapierguthaben) oder Bürgschaften.
Kreditsicherung:
Die Maßnahmen, durch die ein Kreditgeber die Rückzahlung des Kredits sicherstellt, bezeichnet man als Kreditsicherung. Zur Sicherung eines Kredits gibt es verschiedene Möglichkeiten.
s. auch: Kreditsicherheiten.
Kreditvertrag:
Kreditwürdigkeit:
Man unterscheidet zwischen einer personellen und materiellen Kreditwürdigkeit. Kreditwürdig sind Kunden, von denen eine kontraktgerechte Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kreditverhältnis erwartet werden kann. Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit können verschiedene Kriterien heran gezogen werden: Bei der persönlichen Kreditwürdigkeit zählen Eigenschaften wie die berufliche Stellung oder aber die persönlichen Verhältnisse. Bei der materiellen Prüfung werden Punkte wie Einkommen und Vermögen beispielsweise geprüft.
Kündigung eines Kredites bzw. Darlehens (vgl. § 489 BGB, davor § 609a BGB):
Das Kündigungsrecht bei Darlehen wurde mehrfach geändert bzw. neu geregelt Zuletzt wird es in § 489 BGB festgelegt:
„(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1.wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.“
L
Laufzeit:
Lombardkredit:
Beim Lombardkredit handelt es sich um einen Kredit, der über einen festen Betrag lautet und durch die Verpfändung von beweglichen Sachen und Rechten gesichert ist. Er wird in einer Summe zur Verfügung gestellt (echter Lombardkredit). Als Pfandobjekte dienen z.B. Waren (Warenlombard) oder Effekten (Effektenlombard). Wirkliche Bedeutung hat allerdings nur der Effektenlombard. Es gibt auch die Möglichkeit eines durch Verpfändung gesicherten Kontokorrentkredits. Dann spricht man auch von unechten Lombardkrediten.
N
Nominalzins:
Zins, der von dem Darlehensnennwert (Nominalwert) berechnet wird. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Effektivzins.
s. auch Effektivzins.
Notaranderkonto:
Anderkonten dienen der treuhänderischen Verwaltung bzw. Anlage von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Damit sichergestellt ist, dass das Treuhandvermögen sich deutlich vom Vermögen des Treuhänders unterscheidet, wird ein Zusatz „Anderkonto“ angebracht.
Mit einem Notaranderkonto werden zum Beispiel Kaufpreise bzw. das Geld des Käufers einer Immobilie vor dem Zugriff des Verkäufers gesichert, solange die Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung noch nicht gegeben sind.
P
Privatkredit:
Privatkredite findet man auch unter Bezeichnungen wie Anschaffungsdarlehen, Ratenkredit, Konsumentenkredit etc.. Für sie charakteristisch sind mittelfristige Laufzeiten und regelmäßige Tilgungen. Die Kosten für einen Privatkredit werden im Voraus bei der Aufnahme des Kredites berechnet und in die Kreditsumme eingerechnet. Im Gegensatz zum Dispositionskredit werden schon bei Einräumung des Kredits feste monatliche Rückzahlungsraten vereinbart, die sich gleichmäßig auf die festgelegten Laufzeitmonate verteilen. Hierunter fallen der Kreditbetrag sowie die Zinsen. Der Kreditnehmer zahlt also bei einem Ratenkredit bzw. Privatkredit das Geld nach einem bereits im Voraus aufgestellten Tilgungsplan an den Kreditgeber zurück.
R
Ratenkredit:
Der Ratenkredit ist ein Kredit, der Privatkunden in Form eines mittel- oder langfristigen Darlehens in einer Summe zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in gleich bleibenden monatlichen Raten. Bezeichnet wird der Ratenkredit auch oftmals als Konsumentenkredit.
s. auch Konsumentenkredit.
Realkredit:
Unter dem Realkredit versteht man ein langfristiges Darlehen, welches durch die Eintragung eines erstrangigen Grundpfandrechts gesichert ist und außerdem im Rahmen der Beleihungsgrenze gewährt wird.
Restschuld:
Die Restschuld beziffert den Betrag des Darlehens, der nach Ablauf der Zinsbindungsfrist noch zu tilgen ist. Rechnerisch ergibt sich die Restschuld, indem man vom Darlehensnennbetrag die bereits erfolgten Tilgungen abzieht.
Restschuldversicherung:
Der Kreditnehmer hat mit Hilfe einer Restschuldversicherung die Möglichkeit, sich gegen unvorhergesehene Risiken wie z.B. Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Tod abzusichern. Durch den Abschluss einer Restschuldversicherung ist folglich sowohl der Kreditnehmer als auch der Kreditgeber geschützt.
Risikolebensversicherung:
Eine Risikolebensversicherung ist eine Lebensversicherung für den Todesfall. Sie hat eine zeitlich begrenzte Versicherungsdauer. Oftmals dient sie auch zur Absicherung von Hypothekendarlehen oder wird sogar von der Bank als Sicherheit verlangt. Im Falle des Todes des Kreditnehmers wird die Restschuld durch die Versicherung getilgt.
S
SCHUFA:
Die SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, welches von der Kredit gebenden Wirtschaft getragen wird. Der Sitz der SCHUFA ist in Wiesbaden. Der Geschäftszweck der SCHUFA ist es, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen. Eine SCHUFA - Auskunft ist daher ein wichtiges Kriterium bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit.
SCHUFA – Klausel:
Bei der SCHUFA – Klausel handelt es sich um eine Einwilligungserklärung, mit der ein privater Kunde sich mit der Übermittlung von Daten über die Aufnahme und Abwicklung von Krediten, Bürgschaften sowie Girokonten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einverstanden erklärt.
Sicherungsabtretung:
Die Sicherungsabtretung ist ein Mittel der Kreditsicherung. Es handelt sich bei der Sicherungsabtretung um einen Vertrag, bei dem der bisherige Gläubiger (Zedent oder Sicherungsgeber genannt) seine Forderung gegenüber einem Dritten (als Drittschuldner bezeichnet) auf einen anderen (den Zessionar bzw. Sicherungsnehmer) überträgt. Wichtig ist dabei, dass die Forderung genau definiert ist und sich daher von den anderen Forderungen des Zedenten unterscheiden lässt.
Sicherungsübereignung:
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um eine Möglichkeit der Kreditsicherung. Hierbei erwirbt der Kreditgeber zu Sicherungszwecken des Darlehens das Eigentum an einer Sache des Kreditnehmers. Der Kreditnehmer bleibt dabei unmittelbarer Besitzer. Die sonst zur Übereignung des Eigentums erforderliche Übergabe wird bei der Sicherungsübereignung dadurch ersetzt, dass der Erwerber der Sache Eigentümer mit nur mittelbarem Besitz wird. Neben dem Kreditvertrag wird die Sicherungsübereignung in einem selbständigen Sicherungsübereignungsvertrag vereinbart. Der Vorteil für den Kreditnehmer bei der Sicherungsübereignung besteht darin, dass er das übereignete Gut weiterhin nutzen kann, da er noch unmittelbarer Besitzer ist.
Sondertilgung:
Eine außerplanmäßige Tilgung neben den normalen Darlehensraten bezeichnet man als Sondertilgung. Je nach Ausgestaltung des Kreditvertrages sind Sondertilgungen in bestimmtem Umfang möglich. Bei manchen Anbietern kann man auch höhere Sondertilgungsoptionen gegen einen Zinsaufschlag vereinbaren.
Studienkredit:
Kredit an Studierende zur Finanzierung des Studiums. Oftmals werden von den Studenten keine Sicherheiten verlangt. Besonders attraktiv sind Studienkredite oft wegen ihrer variablen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl in der Auszahlungs- als auch in der Tilgungsphase.
T
Tilgung:
Von Tilgung spricht man bei einer vertraglich vereinbarten Rückzahlung eines geschuldeten Geldbetrages. Bei Darlehen erfolgt die Tilgung oftmals in Form von Ratenzahlungen. Bei einem Annuitätendarlehen besteht die Rate aus einem Zins- und einem Tilgungsteil.
Tilgungsdauer:
Die Zeit bis zur völligen Entschuldung des Darlehens. Die Tilgungsdauer hängt maßgeblich von der Höhe des Nominalzinses und des Tilgungssatzes ab. Je niedriger der Tilgungssatz ist und je höher der Zinssatz ist, desto länger dauert es bis zur völligen Entschuldung des Darlehens.
Tilgungsfreie Darlehen:
Werden auch als Festdarlehen oder Fälligkeitsdarlehen bezeichnet. Bei einem tilgungsfreien Darlehen erfolgt die Tilgung des Darlehens erst am Ende der Laufzeit. Während der Laufzeit eines Festdarlehens werden nur Zinsen gezahlt; die Tilgung erfolgt erst am Ende der Laufzeit durch eine zum Beispiel fällig werdende Lebensversicherung oder durch einen dann zugeteilten Bausparvertrag. Das Festdarlehen ist also folglich während der Laufzeit tilgungsfrei. Meist ist es so, dass anstelle der Tilgungsbeiträge Beiträge in Lebensversicherungen beziehungsweise in Bausparverträge zu entrichten sind. Im Gegensatz zu Festdarlehen stehen die Tilgungs- oder Annuitätendarlehen, bei denen eine laufende Tilgung statt findet.
Tilgungssatz:
Den Prozentsatz, mit dem ein Kredit zurückgeführt wird, bezeichnet man als Tilgungssatz.
U
Überziehungskredit:
Beim Überziehungskredit handelt es sich um einen Kontokorrentkredit, bei dem der Kontoinhaber ohne Absprache mit dem Kreditinstitut sein Konto bzw. sein Kreditlimit überzieht.
Umschuldung:
Die Umwandlung oder Zusammenfassung einer oder mehrerer, verschiedener Kredite in einen anderen Kredit bezeichnet man als Umschuldung. Oftmals kann es sich z.B. lohnen einen ausgeschöpften Dispokredit in einen Ratenkredit umzuwandeln, da die Zinsen für einen Ratenkredit deutlich unter dem Zinssatz für Dispositionskredite liegen.
V
Variabler Zins:
Bei einer variablen Zinsvereinbarung bei einem Kreditvertrag kann sich der Zins verändern. Dabei wird er während der Laufzeit eines Darlehens an den aktuellen Marktzins regelmäßig angepasst. Es gibt also im Gegensatz zum Festzins keine Zinsbindungsfrist. Bei einer variablen Zinsvereinbarung kann der Schuldner das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
s. auch Kündigung.
Verkehrswert:
Der Verkehrswert eines Grundstückes bzw. einer Immobilie wird durch den Preis bestimmt, der zum jeweiligen Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle einer Veräußerung am Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre. Dabei sind die rechtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (Beschaffenheit, Erschließungsgrad...). Persönliche Verhältnisse dagegen bleiben dabei außer Betracht.
Verzugszinsen:
Zinsen, die ein Schuldner einer Geldleistung zu entrichten hat, wenn er einer Verpflichtung zur Zahlung schuldhaft nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Vorausdarlehen:
Darlehen in Verbindung mit einem Bausparvertrag, der das Mindestsparguthaben noch nicht erreicht hat bzw. noch nicht zugeteilt wird und daher erst weiter angespart werden muss. Es handelt sich dabei um eine Vorfinanzierung der Bank mit der gleichzeitigen Verpflichtung des Sparens in den Bausparvertrag. Mit der Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen bei der Bank dann in der Regel abgelöst.
Vorfälligkeitsentschädigung:
Wenn der Darlehensnehmer ein Festzinsdarlehen vorzeitig vor Ablauf der Zinsbindungsfrist tilgt und der Darlehensgeber hierdurch einen Zinsschaden erleidet, so kann es sein, dass der Darlehensnehmer eine Entschädigung an den Darlehensgeber zu entrichten hat. Dies bezeichnet man als Vorfälligkeitsentschädigung.
Vorkaufsrecht:
Ein Vorkaufsberechtigter kann im Falle von einem Grundstücksverkauf durch den Eigentümer von diesem die Übereignung des Grundstücks zu den im Kaufvertrag mit einem Dritten vereinbarten Bedingungen fordern. Ein Vorkaufsrecht kann kraft Vertrages, aber auch kraft Gesetzes bestehen.
W
Wertschätzungsgebühren:
Wertschätzungsgebühren sind Entgelte für die Schätzung des Wertes eines Objektes, der zur Berechnung des Beleihungswertes dient bzw. erforderlich ist.
Wohnungsbauprämie:
Hierbei handelt es sich um eine staatliche Förderform des Wohnungsbaus. Die Höhe der Prämie berechnet sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen des Sparers. Zu den begünstigten Einzahlungen gehören:
- Sparzahlungen des Sparers,
- Vermögenswirksame Leistungen (VL) des Arbeitgebers in den Vertrag,
- Guthabenzinsen,
- gesondert eingezahlte Abschlussgebühren.
Es gelten bestimmte Höchstgrenzen für die prämienbegünstigten Aufwendungen des Prämienberechtigten. Sie betragen pro Prämienberechtigten im Kalenderjahr 512 €; bei Ehegatten sind zusammen maximal 1.024 € prämienbegünstigt. Die Höhe der Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % von diesen Aufwendungen bzw. Einzahlungen (max. 45,06 € bzw. 90,11 €.).
Für den Erhalt der Wohnungsbauprämie sind allerdings noch bestimmte Einkommensgrenzen relevant. Förderberechtigt ist, wessen zu versteuerndes Einkommen maximal 25.600 Euro beträgt (bei zusammen veranlagten Ehegatten 51.200 Euro).
Z
Zins:
Preis, den ein Kreditnehmer für die zeitweilige Überlassung von Geld bzw. Kapital zu zahlen hat.
Zinsbindungsfrist:
Die Zinsbindungsfrist ist ein Zeitraum, für den der Zins gemäß den Regelungen im Darlehensvertrag festgeschrieben ist. Während dieses Zeitraumes ändert sich der Zinssatz nicht. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist muss über die Höhe des Zinssatzes neu verhandelt werden.
Zinsanpassungsklausel:
Diese Klausel ermöglicht, den anfänglichen Zinssatz eines Darlehens bei relevanten Änderungen der Zinsen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zu ändern. Dies ist bei Darlehen ohne Zinsbindungsfrist der Fall, d.h. wenn eine variable Verzinsung vereinbart wurde.
Zuteilung:
Als Zuteilung bezeichnet man den Zeitpunkt, von dem an eine Bausparkasse die Bausparsumme für den Bausparer zur Auszahlung bereit hält. Zuteilungsreif wird ein Bausparvertrag, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören u. a. das Erreichen eines Mindestsparguthabens (meist 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme - hängt vom jeweiligen Tarif ab) sowie das Erreichen der Bewertungszahl.
Zwischenfinanzierung/ Zwischenkredit:
Bei einem Zwischenkredit handelt es sich um einen Überbrückungskredit, der der Zwischenfinanzierung von langfristigen Darlehen (z.B. Baudarlehen) dient. Er wird mit der Auszahlung der langfristigen Darlehen abgelöst.
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